Veränderungen beim Umweltbonus: Neue Förderregeln ab 2023 in Kraft

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Die Bundesregierung hat erkannt, dass die Elektromobilität einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten kann und möchte daher deren Entwicklung weiter vorantreiben. Ab dem 1. Januar 2023 wird eine reformierte Förderrichtlinie für den Umweltbonus wirksam. In Zukunft werden nur noch reine Elektrofahrzeuge gefördert. Auch im Jahr 2022 besteht weiterhin die Möglichkeit, den Kauf eines Elektrofahrzeugs mit bis zu 9000 Euro zu fördern.

Klimaschutz im Fokus: Regierung fördert den Erwerb elektrischer Fahrzeuge

Das Ziel der Bundesregierung besteht darin, bis 2030 insgesamt 15 Millionen vollelektrische Pkw auf deutschen Straßen zu haben. Um dieses Ziel zu erreichen, wird der Kauf von rein elektrischen Fahrzeugen über den 1. Januar 2023 hinaus mit dem Umweltbonus gefördert. Besonders wichtig ist dabei der nachweislich positive Einfluss auf den Klimaschutz.

Welche Änderungen bringt die neue Förderrichtlinie für den Umweltbonus mit sich?

Die Bundesregierung hat die Förderung durch die reformierte Förderrichtlinie neu gestaltet. Ab dem 1. Januar 2024 werden die Förderbeträge schrittweise reduziert. Alle Einzelheiten hierzu sind in der am 9. Dezember im Bundesanzeiger veröffentlichten neuen Förderrichtlinie für den Umweltbonus nachzulesen.

Ab dem 1. Januar 2023 werden sowohl neu zugelassene Batterie-Elektrofahrzeuge als auch junge gebrauchte Batterie-Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge staatlich gefördert. Zusätzlich erhalten Fahrzeuge jeglicher Art, die keinerlei CO2-Emissionen vorweisen können, eine Förderung. Diese emissionsfreien Fahrzeuge werden gemäß den Richtlinien dieser Fördermaßnahme den reinen Batterieelektrofahrzeugen gleichgestellt. Die Förderung von Plug-In-Hybridfahrzeugen wird jedoch ab dem 1. September 2023 eingestellt. Ab diesem Zeitpunkt können nur noch Privatpersonen einen Förderantrag stellen.

Welche Förderungshöhe ist vorgesehen?

Der Umweltbonus in Deutschland wird ab dem 1. Januar 2023 neu strukturiert. Der Bundesanteil beträgt 4.500 Euro, solange der Netto-Listenpreis des Basismodells nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. Bei einem höheren Netto-Listenpreis zwischen 40.000 Euro und 65.000 Euro verringert sich der Bundesanteil auf 3.000 Euro.

Der Bundesanteil für die Förderung wird ab dem 1. Januar 2024 auf 3.000 Euro herabgesetzt, und der maximale Förderbetrag, der auf den Netto-Listenpreis des Basismodells angewendet wird, wird von 65.000 Euro auf 45.000 Euro reduziert.

Sowohl die Automobilhersteller als auch der Bund tragen je zur Hälfte zur Finanzierung des Umweltbonus bei. Der Herstelleranteil und der Bundesanteil sind gleich groß und werden zur Hälfte des Gesamtbetrags beigesteuert.

Gibt es Änderungen bei der Förderung von Leasingfahrzeugen?

Ab dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelungen für das Leasing von Fahrzeugen. Die Mindesthaltedauer wurde auf zwölf Monate erhöht, was bedeutet, dass nur Leasingfahrzeuge mit einer Vertragslaufzeit von zwölf Monaten oder länger förderfähig sind. Falls Sie sich für einen Leasingvertrag über 23 Monate entscheiden, müssen Sie das Fahrzeug für mindestens 24 Monate behalten.

An wen muss man sich wenden, um den Umweltbonus zu beantragen?

Zur Beantragung des Umweltbonus müssen Antragsteller ausschließlich das Online-Formular beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verwenden. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Zeitpunkt des Eingangs.

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