Der BGH hat mit dem Urteil VI ZR 357/24 vom 1. Juli 2025 die Formalien beim Nachweis allgemeiner Glätte auf vereisten Gehwegen reduziert. Geschädigte können jetzt ohne aufwendige Wettergutachten Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB durch einfache Berichte über spiegelnde Eisflächen und Temperaturen um null Grad erheben. Gleichzeitig steigt der Druck auf Eigentümer, Hausverwaltungen und beauftragte Räumdienste, ihre Verkehrssicherungsstrategien zu überarbeiten, Policen gezielt anzupassen und lückenlos, zeitnah und rechtssicher zu dokumentieren.
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Geringe Beweisanforderungen ab sofort gültig dank BGH-Urteil für Glätte
Der BGH hat klargestellt, dass für den Nachweis allgemeiner Glätte keine groß angelegten Wetteranalysen erforderlich sind. Ein glaubhaft vorgetragener Temperaturbereich um den Gefrierpunkt und die Beobachtung spiegelglatter Oberflächen reichen als Beleg aus. Diese Erleichterung der Beweisführung begünstigt Geschädigte, da sie nun ihre Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB ohne kostspielige Gutachten geltend machen und ihre Prozesschancen deutlich verbessern können.
Kostspielige Gutachten entfallen, Glättefälle künftig leichter vor Gericht tragbar
Gemäß §823 BGB und den einschlägigen kommunalen Winterdienstsatzungen besteht weiterhin die Verpflichtung, Gehwege werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen ab 9 Uhr von Schnee und Eis zu befreien und bei Bedarf zu streuen. Das jüngste obergerichtliche Urteil reduziert die prozessualen Beweishürden erheblich. Anstelle aufwendiger meteorologischer Gutachten reicht künftig eine einfache Angabe zur Eisbildung und frostigen Temperaturen als Nachweis ohne aufwendige Gutachten und komplizierte Wetteranalysen einzureichen.
Beweiserleichterung bei Winterdienstprozessen dank einfacher Glättebeschreibung und Temperaturangabe genügt
Nach der neuen Entscheidung genügt der Vortrag, der einen spiegelglatten Gehweg bei Temperaturen um null Grad schildert, um allgemeine Glätte anzuerkennen. Auf meteorologische Gutachten oder umfangreiche Wetterdaten kann verzichtet werden. Angaben zu Streumaßnahmen auf angrenzenden Grundstücken dienen ergänzend als Indizien und stärken die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Dieser pragmatische Beweismittelstandard beschleunigt Haftungsprozesse und reduziert Prozesskosten, da Gerichte solche einfachen Darlegungen als ausreichend für die Annahme von Glätte akzeptieren.
BGH klärt Haftung: Sichtbare Glätte genügt nicht als Mitverschulden
Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass das Feststellen von Glätte allein nicht ausreicht, um ein Mitverschulden zu begründen. Eine Haftungsminderung ist nur möglich, wenn jemand bewusst eine Gefahr ignoriert und sich in schwerer Sorglosigkeit verhält. Durch diese Klarstellung werden übertriebene Abwehrstrategien von Grundstücksverantwortlichen beschränkt und gleichzeitig die objektiven Kriterien für die Bewertung des eigenen Verschuldens bei Stürzen auf vereisten Gehwegen präzisiert. So entsteht eine verbesserte Balance zwischen Schadenersatzforderungen und Verteidigungsrechten.
Lückenlose Protokolle und Kontrollen minimieren Haftungsrisiko bei glatten Gehwegen
Hauptverantwortlich für Unfälle bei Eisglätte bleiben Grundstückseigentümer und Verwalter, auch wenn sie Räum- und Streupflichten an Dienstleister weitergeben. Rechtssicher handeln sie nur, wenn sie alle Kontrollmaßnahmen zeitnah protokollieren und Lücken ausschließen. Eine vollständige Chronik aller Räum- und Streuvorgänge mit Datum, Uhrzeit und Wetterdaten ist essenziell. Ohne solche Aufzeichnungen lässt sich im Streitfall nicht nachweisen, dass keine allgemeine Glätte bestand. Eigentümer sollten Auditpläne und Verantwortlichkeiten festlegen.
Streudienstpflicht und ausreichender Versicherungsschutz bilden solide Basis für Rechtssicherheit
Ein abgestimmtes Versicherungspaket fungiert als effektiver Risikotresor für Immobilienbesitzer und Hausverwalter während der Wintermonate. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht übernimmt Schäden durch Glätteunfälle auf privatem Gelände. Private Haftpflichtversicherungen schließen Lücken bei mietvertraglich geregelten Reinigungs- und Streupflichten. WEG-Rechtsschutz und Vermögensschadenhaftpflicht bieten Verwaltern Unterstützung bei gerichtlichen Auseinandersetzungen und finanziellen Einbußen. Klöber Versicherungsmakler rät, bestehende Policen frühzeitig auf Vollständigkeit und Deckungshöhe zu prüfen und erforderliche Anpassungen vor Frostbeginn umzusetzen gründlich sachgerecht digital zu dokumentieren.
Delegation des Winterdiensts entbindet nicht von Kontrollpflicht und Dokumentation
Durch die Senkung der Beweispflicht in Glätteprozessen stärkt der Bundesgerichtshof die Position von Unfallopfern erheblich. Angaben zur spiegelglatten Fläche und Temperaturen um null Grad reichen als Beweis. Zugleich erhöht sich die Haftungserwartung an Grundstückseigentümer und Verwalter, die ihre Winterdienstaktivitäten klar strukturieren, protokollieren und Kontrollläufe dokumentieren müssen. Empfehlenswert ist eine frühzeitige Abstimmung mit Versicherungsmaklern, um Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, WEG-Rechtsschutz und Betriebsvermögensschutz bedarfsgerecht abzusichern. Regelmäßige Vertragsanalysen mindern Haftungsrisiken und erhöhen Rechtssicherheit. Langfristig.