VHV begrüßt BGH-Entscheidung zur Kfz-Haftpflichtversicherung
Der Bundesgerichtshof hat der VHV heute bescheinigt, daß die Umstellung der Verträge auch von Bestandskunden auf den Typentarif zu Beginn des Jahres 1997 rechtlich zulässig war. Dies war vom Verbraucherschutzverein e.V., Berlin, bezweifelt worden. Nach einander widersprechenden Urteilen des Landgerichts Hannover und des Oberlandesgerichts Celle ist die Frage nunmehr höchstrichterlich und abschließend geklärt. "Wir freuen uns, daß für unsere Kunden jetzt Rechtssicherheit besteht", erklärt Dr. Heinrich Dickmann, Vorstandsvorsitzender der VHV Versicherungen.
Der Typentarif war 1997 von allen Versicherern marktweit eingeführt worden. Die VHV beschloß damals, diesen Tarif nicht nur für Neukunden anzuwenden, sondern auch bestehende Verträge auf die neue, fairere Berechnungsmethode umzustellen. Die Kunden hatten dabei ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Einstufung nach der Motorleistung der Fahrzeuge (kW-Tarif) hatte zu Ungerechtigkeiten bei der Beitragsbemessung geführt. So wurden etwa bestimmte Geländewagen und Familienautos mit gleicher Motorleistung in einer Beitragsklasse zusammengefaßt, obwohl die Geländewagen deutlich mehr Schäden verursachten. Dies wurde durch die Umstellung auf den Typentarif behoben. Dieser ordnet jeden Fahrzeugtyp anhand der verursachten Schäden in eine Typklasse ein; die Einstufung wird von einem unabhängigen Treuhänder jährlich überprüft und bei Bedarf korrigiert.
Die Umstellung der vorhandenen Verträge zu Beginn des Jahres 1997 hatten einzelne Verbraucherorganisationen kritisiert und eine juristische Prüfung herbeigeführt. Das Landgericht Hannover erklärte die Umstellung im Februar 1998 für rechtmäßig, während das OLG Celle im Juli 1999 dem Verbraucherschutzverein e.V., Berlin, Recht gab. Der BGH hat die Frage nun endgültig entschieden und die Auffassung der VHV bestätigt.
Quelle: Pressemeldung VHV Vereinigte Hannoversche Versicherung a.G.
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