LVM-Verbrauchertipp (1): Sogar Parken ist verboten

16.07.2006 | Münster
Fahrzeuge mit Saison-Kennzeichen dürfen außerhalb der Saison nicht gefahren werden. Wenn doch, haftet der Halter bei Unfällen unbegrenzt. Der aktuelle Versicherungs-Tipp: Wer sein Motorrad oder Auto im Winter zeitweise abmeldet, sollte in dieser Zeit keine Fahrten riskieren. Mit einem Saison-Kennzeichen lässt sich unter Umständen Zeit und Geld sparen.

Wer etwa sein Motorrad oder Cabrio im Winter sowieso nicht benutzt, kann sich ein Spezial-Kennzeichen besorgen und sein Gefährt nur für einige Monate im Jahr anmelden.

Das spart Steuern und Versicherungsprämie, ohne dass man für das jährliche An- und Abmeldungen zur Zulassungsstelle muss.

Kein Haftpflicht-Schutz Allerdings darf ein Fahrzeug mit abgelaufenem Saison-Kennzeichen keinesfalls gefahren werden, da während der Ruhezeit kein Haftpflicht-Schutz besteht. Der aber ist gesetzlich vorgeschrieben. Nicht einmal Probe- oder Überführungsfahrten sind erlaubt. Wer doch fährt oder einem anderen das Fahren erlaubt und erwischt wird, riskiert neben Punkten in Flensburg Geld- und Freiheitsstrafen. Kommt es gar zu einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden, muss der Fahrer mit seinem gesamten Privatvermögen dafür aufkommen.

Fahrten zum TÜV dürfen verschoben werden Sogar das Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist mit abgelaufenem Kennzeichen verboten. Bußgeld und Abschleppen sind die unvermeidliche Folge, falls jemand Anstoß nimmt. Stehen in der Ruhephase Fahrten zum TÜV oder zur Werkstatt an, müssen sie auf den ersten Monat der neuen Zulassungs-Periode verschoben werden.

Genau rechnen Nicht immer ist die Abmeldung jedoch die finanziell günstigste Variante. Wer für sein Fahrzeug zum Beispiel einen teuren Stellplatz mieten muss, weil er keinen eigenen außerhalb öffentlicher Straßen besitzt, sollte genau nachrechnen

Quelle: Pressemeldung LVM Versicherungen

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