Die neue Umweltprämie

27.01.2009 | Eschborn
eine Maßnahme gegen Luftverschmutzung und für die Automobilkonjunktur

Heute hat das Kabinett die Ausgestaltung der am 14. Januar 2009 beschlossenen Umweltprämie gebilligt. Die Maßnahme zielt in zwei Richtungen: Zum einen soll sie dazu beitragen, den Einbruch der Automobilkonjunktur infolge der Finanzkrise abzuschwächen. Zum andern wird durch den Ersatz hoch emittierender Altfahrzeuge, die höchstens die Emissionsanforderung von Euro 2 erfüllen, durch moderne Fahrzeuge mit Euro 4 oder besser die Belastung der Luft mit klassischen, gesundheitsgefährdenden Schadstoffen gemindert.

Wichtig ist, dass das zu verschrottende Altfahrzeug mindestens neun Jahre alt ist und zuletzt ein Jahr auf den Antragsteller/-in zugelassen war. Die Prämie kann dann beantragt werden für den Kauf eines Neufahrzeugs bzw. eines höchstens ein Jahr alten, einmalig zugelassenen Jahreswagens.

Anträge können in Kürze ausschließlich auf dem Postweg beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt werden. Die Antragsformulare müssen die Originalunterschriften von Antragsteller/in tragen. Folgende Nachweise und Unterlagen müssen beigefügt werden:

* Verwertungsnachweis nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der durch den Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs gem. Altfahrzeugverordnung ausgestellt wurde,

* Verbindliche Erklärung des Betreibers eines anerkannten Demontagebetriebs auf dem Antragsformular, dass die Restkarosse des Altfahrzeugs zur Verschrottung und zur Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Altfahrzeugverordnung in Verbindung mit Anhang Nr. 4 einer Schredderanlage zugeführt wird,

* Nachweis der Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein mit dem Vermerk der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),

* Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs auf den Antragsteller/die Antragstellerin durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),

* Kopie der Rechnung bzw. des Leasingvertrags für den Erwerb des Neufahrzeugs,

* Bei Jahreswagen von Werksangehörigen der Kfz-Hersteller: Bescheinigung des Kfz-Herstellers, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf einen Werksangehörigen/eine Werksangehörige zugelassen war.

Anträge, für die nicht das vorgeschriebene Antragsformular verwendet wurde, die nicht die Originalunterschriften tragen oder die erforderlichen Nachweise bzw. Unterlagen nicht enthalten, werden nicht bearbeitet und zurück gesandt. Anträge können nicht per Fax oder Email gestellt werden.

Quelle: Pressemeldung Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

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